Anwaltskanzlei Mizerski & Schneiderat, Hamburg - Ihre Anwälte in Hamburg

Stiften und Vererben

Das deutsche Stiftungswesen erlaubt es den Bürgern, selber steuerbegünstigt gemeinnützige Ziele zu setzen und für deren nachhaltige Verwirklichung zu sorgen.

Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind gemäß §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordnung Steuerbegünstigt. Dem Spender, der einer steuerbegünstigten Körperschaft Vermögenswerte überträgt, werden - mit einer Reihe steuerrechtlicher Einschränkungen - für jede dem Gemeinwohl gewidmete Euro bis zu 50 Cent zuteil.

Stiftungen sind langfristig angelegt und überleben im Regelfall ihre Stifter, nach denen sie häufig benannt sind. Entgegen landläufiger Meinung ist es kein Privileg nur der Reichen, mit einer Stiftung gemeinnützig wirken zu können. Bereits mit einem Stiftungsvermögen von € 50.000,00 lassen sich - mit dem Namen der Stifter verbunden - segensreiche gemeinnützige Zwecke auf Dauer erreichen.

Mizerski & Schneiderat beraten Stiftungswillige zu Fragen über die Errichtung und Organisation einer Stiftung, über die Vielzahl mögliche Stiftungszwecke und Stiftungsorgane.

Sobald die Entscheidung für einen bestimmten Stiftungszweck gefallen ist, begleiten wir unsere Mandanten auf dem Behördenweg. Neben dem Antrag auf Genehmigung, dem Stiftungsgeschäft und der Satzung umfasst diese Tätigkeit auch bereits die Einholung einer Bescheinigung des Finanzamts, durch die der Stiftung die Steuerbegünstigung in Aussicht gestellt wird.

Nach Genehmigung der Stiftung helfen wir dem Stiftungsvorstand bei der weiteren Etablierung der Stiftung, beginnend mit der Ausstellung der Vertreterbescheinigung, weiteren behördlichen Anmeldungen, Konstituierung der im Stiftungsgeschäft genannten Organe bis hin zur konkreten Aufnahme der Umsetzung des Stiftungszwecks. Danach steht die Anwaltskanzlei Mizerski & Schneiderat dem Stiftungsvorstand bei allen Fragen rund um die Stiftungsverwaltung beratend zur Seite.

 
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22609 Hamburg

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